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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  • Früherziehung wird in Finnisch und Deutsch gehalten. Der Flötenunterricht erfolgt wahlweise auf Deutsch, Finnisch oder Englisch.
  • Der Flötenunterricht findet während des Schuljahres normalerweise einmal wöchentlich statt. Zur angegebenen Flötenstundenzahl kommt jeweils ein Konzert am Ende des Halbjahres. Das Halbjahr beginnt im Herbst Anfang September und im Frühjahr Mitte Januar. Während der Schulferien findet kein Unterricht statt. Auch an anderen, im Voraus angekündigten, Terminen kann der Unterricht ausfallen. Die Unterrichtsausfälle werden nachgeholt, sodass die Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Halbjahr eingehalten wird.
  • Die Plätze in den Früherziehungsgruppen werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen vergeben. Ebenso die Plätze für Flötenunterricht. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die Zeitpläne nicht zusammenpassen oder wenn es keinen geeigneten Unterrichtsplatz gibt. Wir bemühen uns die Unterrichtszeiten und -orte so gut wie möglich zu organisieren. Falls dem Schüler keines der Angebote zusagt, sind wir nicht dazu verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
  • Früherziehung und Flötenunterricht beginnen normalerweise am Anfang eines Halbjahres. Falls es in Früherziehungsgruppen noch freie Plätze gibt, kann die Anmeldung auch noch später erfolgen. Auch die Flötenstunden können während des Halbjahres begonnen werden, vorausgesetzt es gibt freie Plätze und eine geeignete Unterrichtszeit.
  • Vom Schüler im Voraus abgesagte Stunden – zum Beispiel wegen Krankheit oder anderweitiger Abwesenheit - werden nach Möglichkeit nachgeholt. Ausgefallene Stunden werden noch im selben Halbjahr nachgeholt. Unterrichtsausfall durch unentschuldigtes Fehlen sowie Abwesenheit im Gruppenunterricht werden nicht ersetzt.
  • Unterrichtsausfälle seitens des Lehrers, aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen, werden im gleichen Halbjahr nachgeholt. Falls der Lehrer aufgrund von Krankheit mehr als 3 Wochen in Folge fehlt, hat der Schüler Anspruch auf Vergütung.
  • Falls ein Flötenschüler aufgrund einer schweren Verletzung oder Erkrankung länger als einen Monat unter keinen Umständen den Unterricht besuchen kann, hat er Anspruch auf eine Vergütung der entfallenen Stunden. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen.
  • Die Unterrichtsentgelte für Musikalische Früherziehung sind einmal pro Halbjahr zu entrichten. Der Halbjahresbetrag für Flötenunterricht kann in einer oder zwei Raten gezahlt werden. Bei Bezahlung in zwei Raten ist die erste Rate zu Beginn des Halbjahres und die zweite in der Mitte des Halbjahres zu entrichten. Die Bezahlung erfolgt spätestens zum in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Begleichung der Rechnung werden Zinsen in Höhe von 9,5% sowie eine Mahngebühr von 5 € erhoben.
  • Die Anmeldung ist für das angegebene Halbjahr bindend – unabhängig davon ob in ein oder zwei Raten gezahlt wird. Falls ein Schüler den Unterricht mitten im Halbjahr abbricht, wird die Unterrichtsgebühr nicht erstattet.
  • Für gleichzeitig in der Musikschule angemeldete Kinder wird folgender Geschwisterrabatt gewährt: Für das zweite Kind 10%, das dritte 20%, das vierte und darüber hinaus 30%. Für das zweite Kind in derselben Früherziehungs- oder Musikgartengruppe gibt es eine Ermäßigung von 50 %.
  • Flötenschüler bezahlen Instrument und Unterrichtsmaterial selbst. Bei der Auswahl und beim Kauf unterstützt und berät selbstverständlich der zuständige Lehrer.
  • Früherziehung und Flötenunterricht werden als Freizeitbeschäftigung angesehen, und erfolgen auf eigene Verantwortung.